Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
- Soweit das schriftliche Angebot seitens des Auftragnehmers nicht ausdrücklich anderslautende Regelungen trifft, gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, ergänzend und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
- Abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt werden.
- Die Unwirksamkeit einzelner Leistungsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.
§ 2 Vertragsschluss
- Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma FORBERGER Entsorgungsgesellschaft mbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.
- Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Abweichende Abreden/abweichende Geschäftsbeding-ungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
- Wenn für die Durchführung des Auftrages nach dem KrW/AbfG eine Transportgenehmigung bzw. ein gültiges Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vorgeschrieben ist, so legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen dieses Dokument vor.
§ 3 Begriff des Container
- Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der
- von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
- geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen,
- auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden kann.
- Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, z.B. kranbar oder stapelbar sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.
§ 4 Vertragsgegenstand
- Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Behandlungsanlage, Verbrennungsanlage, Sammelstellen oder dergleichen).
- Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
- Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie sich zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.
§ 5 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
- Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung/Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
- Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der Auftraggeber auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
- In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers begrenz auf die 3-fache Vergütung. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 6 Zufahrten und Aufstellplatz
- Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz der für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist.
- Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, sowie nichts anderes vereinbart wird.
- Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straße, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
- Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.
- Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, insbesondere aus § 5 Nr. 1, beruhen. § 254 BGB bleiben unberührt.
§ 7 Sicherung des Containers
- Der Auftragnehmer übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Container mit reflektierender Warnmarkierung am Container vor.
- Der Augtraggeber übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Stellplatzes des Container mit Absperrungen sowie der Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw., soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers sowie die Absperrung und Sicherung. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
- Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat gegebenenfalls den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
§ 8 Beladung des Containers
- Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Transportes die Ladung gegen Herabfallen gesichert ist.
- In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle – insbesondere gefährliche und/oder überwachungsbedürftige Abfälle – ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine, Abfallübernahmescheine) zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle.
- Werden Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungs-anlage zu verbringen.
Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahme Ersatz der Erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- Für Schäden, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
§ 9 Abholung des Containers
- Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
- Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.
§ 10 Haftung und Versicherung
- Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
- Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
- Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.
- Auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch Leute des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrages bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
- Die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Leute grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln.
- Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen stehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechts-grundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
§11 Fälligkeit der Rechnung
- Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages 10 Tage nach Rechnungserhalt zu begleichen.
- Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftsverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, verlangen.
- Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrags entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 10 Nr. 2 entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§12 Gerichtsstand
- Erfüllungs- und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
§13 Salvatorische Klausel
- Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteilen bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet bezüglich der Unwirksamkeit Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.